Angst vor der Sonne – die „FDJ in Westdeutschland“ und ihr Verbot vor 60 Jahren

Am 16. Juli 1954 verbot das Bundesverwaltungsgericht die FDJ in der Bundesrepublik unter Androhung von Freiheits- oder Geldstrafen. Neben dem Verbot der KPD sicher eines der krassesten Beispiele für das schreiende Unrecht der Adenauer-Ära.

Die FDJ, von der heutzutage leider nur noch kümmerliche Reste übriggeblieben sind, kennt man allgemein als den Jugendverband der DDR, gegründet am 7. März 1946, und zwar gemeinsam durch Initiatoren aus KPD und SPD sowie christlichen und bürgerlich-demokratischen Kreisen. Sie verstand sich als überparteilich und überkonfessionell, stand jedoch politisch der SED nicht nur besonders nahe, sondern wurde insbesondere nach jenem 3. Mai 1971, also der Ablösung Walter Ulbrichts durch Erich Honecker als Erstem Sekretär des ZK, immer mehr zum „Helfer und Kampfreserve der Partei“. Das dürfte auch ein wesentlicher Grund dafür sein, dass der Jugendverband ebenso wie die SED den immer stärker werdenden und zunehmend von militantem Antikommunismus und Hassausbrüchen geprägten Angriffen der sich „Bürgerbewegte“ nennenden Kräfte 1989 so unvorbereitet wie hilflos gegenüberstand. Ebenso überraschte und hilflose haupt- wie ehrenamtliche Leitungen, die zuvor jahrelang über eine „ständig steigende Kampfkraft“ fabuliert hatten, doch überhaupt nicht aufs Kämpfen eingestellt waren, gaben, von wenigen Ausnahmen abgesehen, klein bei und kapitulierten: „Wir lösen uns auf.“, erklärte dem Verfasser im Frühjahr 1990 Chr. Hösch, Erster Sekretär der FDJ-Kreisleitung Ilmenau, und das war leider nur ein Beispiel von vielen. Da waren die Vorgänger von ganz anderem Schrot und Korn, denn Jugendverbände mit dem Namen „FDJ“ gab es schon vor dem Zweiten Weltkrieg und erst recht während des Krieges, gegründet von antifaschistischen Widerstandskämpfern im tschechoslowakischen und dann im britischen Exil. Sie leisteten eine sehr umfangreiche, teils lebensgefährliche Arbeit zur Aufklärung über den Hitlerfaschismus und seine wahren Absichten, entwickelten Vorstellungen über eine wirksame antifaschistische Jugendarbeit nach dem Kriege. Viele ihrer Mitglieder und Funktionäre traten in die britischen Streitkräfte ein und beteiligten sich an der Eröffnung der zweiten Front. Damit soll nicht gesagt werden, dass die FDJ in der DDR 1989 zu Gewaltmaßnahmen hätte greifen sollen, doch die Mehrheit ihrer Mitglieder und Funktionäre hatte – genau wie in der SED – nur noch Angst statt Mut. Da hatte der einstige gleichnamige, ihr organisatorisch nicht angehört habende, doch politisch natürlich eng mit ihr verbunden gewesene Jugendverband in der BRD mehr Mut und Kämpfergeist besessen, soviel, dass die Regierung Adenauer eine derartige Angst vor seinen knapp 30.000, vor allem aus der Gewerkschaftsjugend kommenden Mitgliedern hatte, dass sie ihn schließlich sogar gerichtlich verbieten ließ.

Die FDJ in den westlichen Besatzungszonen war bereits frühzeitig in das dortige politische Leben eingetreten: So hatten Uschi und Max Rubinstein schon am 9. Dezember 1945 im zur Britischen Besatzungszone gehörenden Düsseldorf einen der ersten Verbände ins Leben gerufen – drei Monate vor der Gründung der FDJ in der Sowjetischen Besatzungszone. Ein Jahr später hatte die FDJ auch in den anderen westlichen Besatzungszonen ihre Tätigkeit aufgenommen. Das Zentralbüro leitete in den ersten Jahren der Hamburger Kommunist und Widerstandskämpfer Helmut Heins, später Kurt Goldstein und Josef (genannt Jupp) Angenfort. Ihre hauptamtlichen Funktionäre gehörten durchweg der KPD an, die Mitglieder etwa zur Hälfte. Die wichtigsten Ziele der FDJ, und zwar in Ost und West, waren: Aufbau eines neuen, demokratischen Deutschland, ohne Faschismus, ohne Militarismus und ohne Monopole im Industrie- und Finanzsektor, eines Deutschland mit garantierten sozialen Rechten für Kinder und Jugendliche. Das waren Ziele, die nach den bitteren Lehren von Faschismus und Krieg ganz einfach Notwendigkeiten waren, Notwendigkeiten von solcher Wichtigkeit und Dringlichkeit, dass sich selbst die CDU in den westlichen Besatzungszonen mit ihrem „Ahlener Programm“ der entstandenen Lage anpassen musste. Als sie es angesichts des beginnenden Kalten Krieges nicht mehr brauchte, da nun die alten Eliten mit ihren hinlänglichen Erfahrungen in der „Bekämpfung des Kommunismus“ wieder gefragt waren, sah sie die günstige Gelegenheit für gekommen, es nunmehr in den Panzerschränken verschwinden zu lassen.

Die FDJ in der BRD war der Regierung Adenauer ein Dorn im Auge, kämpfte sie doch mit der KPD am entschiedensten gegen deren verharmlosend als „Wiederbewaffnung“ hingestellte Politik der friedensgefährdenden und entspannungsfeindlichen Wiederaufrüstung und Remilitarisierung. So wurden zunächst die Daumenschrauben angezogen und versucht, die Mitglieder da zu treffen, wo es am wirksamsten schien – an der Existenz: Am 19. September 1950 erließ die Bundesregierung für FDJ-, KPD- und VVN-Mitglieder ein Beschäftigungsverbot im öffentlichen Dienst und damit ein Berufsverbot. Das war freilich nur die Vorstufe zum nachfolgenden FDJ-Verbot. Die in der BRD ab 1972 mit dem unter Willy Brandt – der bei seinem Amtsantritt „mehr Demokratie wagen“ wollte – verabschiedeten sogenannten „Radikalenerlass“ gepflegte und sogar bei ihren Verbündeten heftig kritisierte Berufsverbotspraxis im öffentlichen Dienst war also keine Erfindung dieses sozialdemokratischen Bundeskanzlers, sondern fast so alt wie die BRD selber. Da wurde folglich fast nahtlos an die undemokratische Politik der Regierung Adenauer angeknüpft.

Dessen ungeachtet bereitete die FDJ eine Volksbefragung gegen die Remilitarisierung vor. Für eine solche Initiative konnte sie angesichts des in den ersten Nachkriegsjahren bei weiten Teilen der Jugend in der BRD verbreiteten Antimilitarismus durchaus mit einer breiten Zustimmung rechnen. In Bonn schrillten die Alarmglocken, sahen die Regierenden doch darin eine erhebliche Gefährdung ihrer in das Bestreben der USA zum „roll back“ dessen, was dort unter Kommunismus verstanden wurde, eingebundenen, auf das „Verschwinden“ der DDR und die Revision der auf Grund des Zweiten Weltkrieges entstandenen Grenzen gerichteten Politik. Längst schon arbeiteten ehemalige Wehrmachtsgenerale an den Plänen für eine neue, dieses Mal Bundeswehr genannte Aggressionsarmee, um es „beim nächsten Mal besser zu machen“. Den Rettungsanker sah die Bundesregierung in einem eilends erlassenen und am 24. April 1951 verkündeten Beschluss, mit dem die Volksbefragung kurzerhand als „verfassungswidrig“ verboten wurde. Auf Frieden und Abrüstung gerichtete und nach der furchtbaren Katastrophe des Zweiten Weltkrieges erst recht notwendige Politik wurde als „verfassungsfeindlich“ abgestempelt, ein Zeichen dafür, dass die offizielle BRD nicht daran dachte, ihrer Verpflichtung nachzukommen, alles zu tun, dass von deutschem Boden nie wieder Krieg ausgehen konnte. Das Verbot der Volksbefragung offenbarte zum einen, wie das Demokratieverständnis tatsächlich aussah, und zum anderen die Angst und Hilflosigkeit der Herrschenden, die sich nicht anders zu helfen wussten als das Vorhaben als „SED-gesteuert“ zu verunglimpfen:

1. Die von der SED, dem Gewalthaber der Sowjetzone, betriebene Volksbefragung ‚gegen Remilitarisierung und für Friedensschluß im Jahre 1951‘ ist dazu bestimmt, unter Verschleierung der verfassungsfeindlichen Ziele die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik zu untergraben. Die Durchführung der Aktion stellt einen Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes dar.

2. Die Vereinigungen, die diese Aktion durchführen, insbesondere die dazu errichteten Ausschüsse sowie die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN), die Freie Deutsche Jugend (FDJ), der Gesamtdeutsche Arbeitskreis für Land- und Forstwirtschaft und das Deutsche Arbeiterkomitee richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und sind daher durch Artikel 9 Abs. 2 GG kraft Gesetzes verboten.

3. Die Landesregierungen werden gemäß § 5 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 27. September 1950 (BGBl., S. 682) ersucht, jede Betätigung solcher Vereinigungen für die Volksbefragung zu unterbinden.“

Mit dem Verbot der VVN scheute sich die Regierung Adenauer nicht, die Opfer des Faschismus ein zweites Mal der Verfolgung und Maßregelung auszusetzen, wogegen die juristische Verfolgung und Bestrafung von Nazi- und Kriegsverbrechern nicht nur verhindert, sondern derart schwerbelastete Personen bewusst und gewollt in hohe und höchste Ämter in Staat, Justiz, Polizei und Militär gehievt wurden. Dem Verbot der Volksbefragung folgte am gleichen Tag das Verbot der FDJ in Nordrhein-Westfalen und am 26. Juni 1951 wurde dann durch Beschluss der Bundesregierung die „FDJ in Westdeutschland“, wie sie in den durchgesehenen Quellen bezeichnet wurde, in der gesamten Bundesrepublik gemäß Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz verboten.

In der Folgezeit ging der Staat mit äußerster Härte gegen alle Bestrebungen vor, Remilitarisierung und Wiederaufrüstung zu verhindern, wobei sowohl vor der rechtswidrigen willkürlichen Auslegung von Gesetzen als auch vor der Anwendung brutalster Polizeigewalt nicht zurückgeschreckt wurde: Am 11. Mai 1952 wurde das Münchener FDJ-Mitglied Philipp Müller bei der Auflösung einer unter dem fadenscheinigen Vorwand, es seien nicht genügend Polizisten zur Aufrechterhaltung der Ordnung vorhanden, vom nordrhein-westfälischen Innenminister und Ministerpräsidenten Karl Arnold (CDU) tags zuvor verbotenen Demonstration gegen die Wiederaufrüstung, der von Pfarrer Herbert Mochalski organisierten „Jugendkarawane gegen Aufrüstung und Generalvertrag“, vor der Gruga-Halle in Essen von einer Kugel tödlich getroffen, als die Polizei auf Befehl des Kommissars Knobloch rücksichtslos in den 30.000 Teilnehmer umfassenden Protestzug schoss. Er war der erste in der Geschichte der BRD, der bei einer Demonstration von der Polizei getötet wurde. Dem Todesschützen wurde wie nicht anders zu erwarten gewesen wohlwollende richterliche Behütung zuteil, ihm wurde eilends bescheinigt, in Notwehr gehandelt zu haben, was fast automatisch den Freispruch nach sich zog. Ja, zur Rechtfertigung dieser Behauptung wurde sogar versucht, die Demonstranten des Schusswaffengebrauchs zu bezichtigen, wofür die Polizei freilich keinerlei Beweise erbringen konnte. Dafür konnten sich die schießwütigen Polizisten allerdings der persönlichen Rückendeckung und Rechtfertigung durch den Ministerpräsidenten und der Vereitelung der von den KPD-Abgeordneten im Bundes- und im Landtag geforderten Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erfreuen. Die Beisetzung Philipp Müllers, der übrigens seit den III. Weltfestspielen der Jugend und Studenten 1951 mit der DDR-Bürgerin Ortrud Müller geb. Voß verheiratet und nach der deshalb erfolgten Stellung eines Übersiedlungsantrages in die DDR fristlos entlassen worden war, gestaltete sich in München zu einem Protestzug von 3.000 Menschen. Der Vorsitzende der - zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig - verbotenen „FDJ in Westdeutschland“, Josef Angenfort (KPD), wurde 1953 unter vorsätzlicher Missachtung seiner Immunität als Landtags-Abgeordneter wegen „Hochverrats“ angeklagt und über ihn eine fünfjährige Zuchthausstrafe verhängt, ein Urteil, das selbst im Bundestag heftig umstritten war und vom Parlamentarischen Geschäftsführer der SPD-Fraktion, Walter Menzel, als Willkür angeprangert wurde: „Vergleicht man dieses Urteil mit den milden Urteilen gegen Kopfjäger aus den hitlerschen KZs, gegen viehische Mörder, die nachträglich noch begnadigt werden, dann ist man empört darüber, dass Menschen vor dem Richterstuhl so behandelt werden. Wir sind in Westdeutschland wieder soweit, dass alle Gegner des Bundeskanzlers als Bolschewisten oder des Hochverrats angeklagt werden.“ Ebenso bezeichnend für das herrschende Demokratie- und Freiheitsverständnis ist die Tatsache, dass die 1957 von Bundespräsident Theodor Heuss (FDP) ausgesprochene Begnadigung fünf Jahre später durch seinen Nachfolger Heinrich Lübke (CDU) rückgängig gemacht und Jupp Angenfort erneut verhaftet wurde.

Da sich die Regierung Adenauer angesichts der immer noch starken Ablehnung ihrer undemokratischen Politik durch weite Teile der Bevölkerung freilich höchst unsicher war, ob ihr Verbotsbeschluss Bestand haben würde, ließ sie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 1954 „unanfechtbar“ feststellen, dass die „FDJ in Westdeutschland“ verboten ist. Damit wurde das wegen der „Verfassungswidrigkeit der Zielsetzung“ der „FDJ in Westdeutschland“ unter Berufung auf Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 129a StGB damaliger Fassung ausgesprochene Verbot rechtskräftig. So wird seither die öffentliche Verwendung von Abzeichen der „FDJ in Westdeutschland“ als „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ unter das Verbot des § 86a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingestuft und kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belegt werden.

Das Verbot besteht auch nach dem Anschluss der DDR weiter, bezieht sich aber nach heutiger Auffassung des Innenministeriums – wie großzügig! - ausschließlich auf die damalige eigenständige Organisation „FDJ in Westdeutschland“, womit freilich die in der BRD gern verbreitete Behauptung, die dortige FDJ sei nichts anderes denn ein „verlängerter Arm“ der FDJ in der DDR gewesen, widerlegt ist. Da die Abzeichen der „FDJ in Westdeutschland“ und der FDJ jedoch, so heißt es jedenfalls, zum Verwechseln ähnlich seien, steht die Verwendung der Abzeichen „unabhängig von der Reichweite des Verbotes im Einzelnen“ nach § 86a Abs. 2 Satz 2 unter Strafe. Die öffentliche Verwendung des FDJ-Emblems sei deshalb geeignet, den Anfangsverdacht einer Straftat und damit die Verfolgungsberechtigung und die Verfolgungspflicht der Strafverfolgungsbehörden zu begründen, wird zur Rechtfertigung angeführt. Da jedoch den heutigen FDJ-Organisationen schlecht vermittelt werden kann, dass das bereits von der antifaschistischen Exil-FDJ verwendete Zeichen mit der aufgehenden Sonne etwas mit Verfassungsfeindlichkeit zu tun haben soll, heißt es „großzügig“: „Jedoch ist im Fall satirischer oder verfremdender Verwendung (‚Ostalgieparties‘) eine weite Auslegung von [§ 86a] Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 3 angezeigt; überdies liegt die Annahme eines vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtums nahe.“ Letztlich zeigt das skandalöse und undemokratische Verbot der FDJ der BRD genauso Sinn und Zweck sowie die engen Grenzen bürgerlicher Demokratie und der tagtäglich gepriesenen Meinungsfreiheit. Sie wurde ja nicht deshalb verboten, weil sie in der BRD etwa einen Umsturz in Richtung Sozialismus geplant hätte, sondern weil sie sich für Frieden und Ab- statt Aufrüstung einsetzte. Die Aufrechterhaltung dieses Verbots beinhaltet genau wie das vor 55 Jahren, am 17. August 1956, erlassene Verbot der KPD nach wie vor die Gefahr, dass es bei Bedarf auf linke Jugendverbände bzw. Parteien ausgedehnt werden kann, und zwar nicht nur innerhalb des Hoheitsgebietes der BRD vom 2. Oktober 1990. Dazu sind mindestens genauso viele juristische Winkelzüge möglich wie für die Verschleppung und Verhinderung des Verbots der NPD und anderer neonazistischer Parteien.

Am Ende bleibt anzumerken, dass dieses düstere Kapitel bundesdeutscher Geschichte „dank“ einer von CDU/CSU über FDP und SPD bis zu den Grünen reichenden unheiligen antikommunistischen Allianz bis heute nicht aufgearbeitet ist, von Rehabilitierung und Entschädigung der Opfer gar nicht zu reden. Besonders eifrig betätigen sich dabei auch in der DDR aufgewachsene Politiker, die ab 1990 eilfertig alles unternahmen, um beispielsweise das Andenken an das FDJ-Mitglied Philipp Müller weitgehend auszulöschen. Doch inzwischen stehen die Zeichen der Zeit etwas anders und in München gibt es bereits eine Initiative, eine Straße nach ihm zu benennen. Der am 9. Januar 1924 geborene Jupp Angenfort wartete wie so viele andere Opfer des Kalten Krieges bis zuletzt vergeblich auf die ihm zustehende Rehabilitierung – mit seinem Tod am 13. März 2010 konnte jene unheilige Allianz wiederum und in vollster Zufriedenheit das Eintreten einer „biologischen Lösung“ abhaken. Im übrigen wurden in der BRD auch weitere Organisationen, die für Frieden und Abrüstung, für Völkerverständigung, vor allem die Entwicklung eines normalen und sachlichen Verhältnisses der BRD zur UdSSR sowie gegen die antiquierte konservative Frauenpolitik eintraten, Verboten unterworfen: Nach bereits in einzelnen Bundesländern erlassenen Verfügungen kamen 1955, dem Jahr, in dem Bundeskanzler Adenauer erstmals die UdSSR besuchte (!), die 1950 in Duisburg-Homberg ins Leben gerufene DSF in der gesamten BRD und 1957 der am 8. März 1951 gegründete DFD an die Reihe. Auch hier wartet der Mantel des Schweigens noch darauf, endlich von diesen nicht minder schwarzen Flecken bundesdeutscher Geschichte genommen zu werden.


Hans-Joachim Weise