Aus dem Kalten Krieg: Vor 40 Jahren – Blumen für den Doppelmörder

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Es war eine bitterkalten Nacht mit Temperaturen von - 20°C an jenem 19. Dezember 1975, als sich die beiden zuvor über eine laufende Fahndung unterrichteten Grenzsoldaten Klaus-Peter Seidel und Jürgen Lange im Grenzabschnitt 401 bei Veilsdorf im Kreis Hildburghausen auf ihren planmäßigen Streifengang begaben.

Von Hans-Joachim Weise

 

Es war eine bitterkalten Nacht mit Temperaturen von - 20°C an jenem 19. Dezember 1975, als sich die beiden zuvor über eine laufende Fahndung unterrichteten Grenzsoldaten Klaus-Peter Seidel und Jürgen Lange im Grenzabschnitt 401 bei Veilsdorf im Kreis Hildburghausen auf ihren planmäßigen Streifengang begaben. Weder sie noch irgendjemand anderes in der Grenzkompanie ahnten, dass sie ihre Dienststelle, vor allem aber ihre Familienangehörigen, nie wiedersehen und dass alle ihre Zukunftspläne in Bruchteilen von Sekunden zunichte gemacht werden würden. Niemand ahnte, dass sie in dieser Nacht Opfer eines eiskalten und brutalen Mörders werden würden: Als sie gegen 2.15 Uhr eine Pause eingelegt und sich in einer Kuhle niedergehockt hatten, um sich ein wenig aufzuwärmen, begann plötzlich aus einem etliche Meter hinter ihnen befindlichen Gebüsch eine Maschinenpistole zu hämmern. Beide waren sofort tot. Gefreiter Klaus-Peter Seidel hatten die tödlichen Geschosse von vorn getroffen. Die noch am gleichen Tag in Hildburghausen von Oberarzt Dr. med. Disse als erstem und Dr. med. Zitzmann als zweitem Obduzenten, beide vom Institut für gerichtliche Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena, im Beisein von Staatsanwalt Lippold vorgenommene gerichtliche Leichenschau und Leichenöffnung ermittelte durch drei Projektile des Kalibers 7,62 mm verursachte acht Schussverletzungen. Der Tod war durch innere Verblutung infolge Schussverletzung der linken Leber, der linken Niere und der Milz eingetreten. Nahschusszeichen waren nicht festzustellen gewesen, der Mörder hatte also aus gehöriger Entfernung geschossen und war von seinen Opfern nicht einmal bemerkt worden. Soldat Jürgen Lange, der Klaus-Peter Seidel demzufolge gegenüber gesessen hatte, war von mindesten sechs und höchstens sieben Projektilen im Rücken getroffen worden. Der Tod war durch innere Verblutung infolge Leber- und Lungendurchschuss eingetreten. Auch hier gab es keine Nahschusszeichen. Der Mörder überwand anschließend den Grenzzaun und flüchtete auf das Hoheitsgebiet der BRD. In Bruchteilen von Sekunden war das Leben zweier junger Menschen ausgelöscht worden, ausgelöscht von einem nur wenige Jahre älteren Mann, der schon als Jugendlicher keinerlei Skrupel gekannt hatte: Dieser Werner Weinhold, am 8. August 1949 in Dresden geboren, war zwischen 1966 und 1975 wegen unbefugter Kraftfahrzeug-Benutzung in 60 Fällen, Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls und mehrfachem schweren Diebstahls viermal verurteilt worden. Die Einzelstrafen summierten sich am Ende zu sechs Jahren und neun Monaten Freiheitsentzug. Am 6. Dezember 1972 auf Grund der aus Anlass des 23. Jahrestages der DDR ergangenen Amnestie vorzeitig aus der Haft entlassen, beging er noch während der dreijährigen Bewährungszeit 1975 ein Sexualdelikt und wurde so nicht nur erneut, sondern auch unter erschwerten Umständen straffällig. Seine Ehefrau hatte sich bereits 1974 von ihm getrennt gehabt. Aus bislang nicht nachvollziehbaren Gründen trotz seiner Vorstrafen zur NVA einberufen und im Spremberger Panzerregiment 14 „Karol Świerczewski“ eingesetzt, entzog er sich dem Ermittlungsverfahren am 15. Dezember durch mit Waffen- und dreifachem Kraftfahrzeug-Diebstahl verbundene Fahnenflucht. Trotz sofort eingeleiteter und zuletzt mit bis zu 8.000 Kräften durchgeführter Fahndung gelang es ihm immer wieder, zu entkommen und sich zu verstecken. Als er unterwegs überraschend auf eine motorisierte Streife traf, nutzte der zu allem entschlossene Verbrecher deren Verblüffung über die unerwartete Begegnung und hielt deren Angehörige kurzerhand mit der schussbereiten Maschinenpistole in Schach, um sogleich seelenruhig seine Flucht fortzusetzen. So hatte er es trotz Großfahndung bis nach Veilsdorf geschafft, wo er das ihm nun hinderliche Fahrzeug einfach auf dem Gelände der LPG stehen ließ. Auf dem Weg zur etwa 2,5 km entfernten Staatsgrenze verschanzte er sich zeitweilig in einer Feldscheune, bevor er sich in der Nacht des 19. Dezember weiterwagte. Unverständlich bleibt dabei, weshalb er in diesen nahezu drei Tagen, die er dort verbrachte, nicht gestellt und gefasst werden konnte. Nach dem Auffinden des letzten der gestohlenen Kraftwagen hätte der Einsatz von Suchhunden zu dem Versteck führen müssen. Aus einer umstellten Feldscheune wäre wohl kaum ein Entkommen möglich gewesen und selbst wenn Weinhold wild um sich geschossen hätte, musste eines klar gewesen sein: Auch die von ihm mitgeführten 360 Schuss Munition wären einmal verbraucht gewesen, der Fahnenflüchtige konnte zudem kaum drei Tage ohne Nahrung und Schlaf durchhalten. Außerdem hätte er durch einen Schusswechsel sein eigenes Leben gefährdet, war doch nicht auszuschließen, dass er sowohl getroffen werden als auch die Scheune in Flammen aufgehen konnte. Diese eindeutigen Fahndungspannen lassen sich nur damit erklären, dass die ungewöhnliche Skrupellosigkeit des Verbrechers bekannt und gefürchtet war. Wie berechtigt diese Befürchtung war, sollte ja der nachfolgende Doppelmord zeigen. Als er aus sicherer Entfernung die beiden sich arglos ausruhenden Grenzsoldaten wahrnahm, verschwendete er keinen Gedanken an etwaige Gewissensbisse, sondern schoss sofort – eiskalt, brutal und hinterrücks. Die beiden Opfer hatten dagegen keinen einzigen Schuss abgegeben, ja, ihre Waffen waren nicht einmal entsichert gewesen. Weinhold ließ die von ihm meuchlings Ermordeten achtlos liegen, überkletterte den Grenzzaun und gelangte so auf das Hoheitsgebiet der BRD. Anschließend begab er sich als sei nichts gewesen zu Verwandten im nordrhein-westfälischen Marl.

Natürlich blieben die Schüsse des Doppelmörders nicht ungehört. Umgehend wurde Alarm ausgelöst und der Abschnitt 401 abgesucht. Leider kamen die Soldaten zu spät, Hauptmann Uwe Auerswald konnte voller Erschütterung nur feststellen, dass die beiden gerade einmal 21 und 20 Jahre alten Männer von Schüssen geradezu durchsiebt waren. Da der Mörder noch im Gelände vermutet wurde, ertönte über Lautsprecher die Aufforderung, sich sofort zu ergeben. Im Weigerungsfalle würde von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden. Die Suche verlief ergebnislos und erst am Morgen konnte an Hand von Schuhspuren auf einigen kleinen Schneeflächen festgestellt werden, dass der Verbrecher längst in die ihn schützende BRD entkommen war. Dort wurde erst reagiert, als die Medien der DDR den Doppelmord öffentlich gemacht hatten und in der Bevölkerung die Wellen der Empörung hochschlugen. Diese Empörung kam von unten, war spontan, sie entsprach dem Gerechtigkeitssinn und dem Gefühl der Menschlichkeit vieler Bürgerinnen und Bürger. Keine Parteileitung hatte es nötig, diese berechtigte Empörung „von oben“ zu initiieren. Nun endlich sah sich die bundesdeutsche Justiz gezwungen, den Doppelmörder am 22. Dezember festnehmen zu lassen. Was danach allerdings geschah, war ein so unwürdiges wie beschämendes, die Opfer verhöhnendes Gezerre. Es zeigte, wie sehr doch der vom Antikommunismus zerfressene Politik- und Meinungsmachebetrieb der BRD im Rahmen der auf das „Verschwinden“ der DDR gerichteten Politik mit dem Doppelmörder sympathisierte. Allein schon die im Hinblick auf die Ermordeten völlig emotionslose, von keiner Spur der Empörung und eines menschlichen Mitgefühls gekennzeichnete Berichterstattung, die dem Verbrecher auch noch eine „gelungene Flucht“ bescheinigte und somit zu einer Art bewunderungswürdigem „Husarenstück“ verklärte, bewies die zumindest insgeheime Zustimmung zur und Befriedigung über die Mordtat. Das vom Generalstaatsanwalt der DDR, Dr. Josef Streit, am 21. Dezember 1975 an den Bundesminister der Justiz gerichtete Auslieferungsersuchen wurde rundweg abgelehnt, die Ermittlungergebnisse einfach in Zweifel gezogen. Das war nicht nur eine Herabwürdigung des fachlichen Könnens der Ermittlungsorgane, sondern auch eine Verleumdung der Ergebnisse, die so dem Verdacht, gefälscht oder wenigstens manipuliert worden zu sein, ausgesetzt wurden. Es war gleichzeitig eine Einmischung in innere Angelegenheiten der DDR und ein Verstoß gegen Bestimmungen des „Vertrages über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland“ vom 21. Dezember 1972: Die BRD stellte das Ansinnen, eigene Ermittlungen auf dem Hoheitsgebiet der DDR durchzuführen. Das aber wären hoheitliche Handlungen auf dem Gebiet eines anderen Staates und damit eine Verletzung von dessen Souveränität gewesen. Was hier frech und überheblich verlangt wurde, war das letztliche Hinnehmen eines Verstoßes gegen Artikel 6 des genannten Vertrages, bestimmte dieser doch: „Die Deutsche Demokratische Republik und die Bundesrepublik Deutschland gehen von dem Grundsatz aus, daß sich die Hoheitsgewalt jedes der beiden Staaten auf sein Staatsgebiet beschränkt. Sie respektieren die Unabhängigkeit und Selbständigkeit jedes der beiden Staaten in seinen inneren und äußeren Angelegenheiten.“ Was hier geschah, kann nicht anders denn als dem Schutz des Täters dienende Verzögerungs- und Hinhaltetaktik gewertet werden. Weinhold durfte sich unterdessen im unschuldig-weißen Anzug vor den Kameras des bundesdeutschen Fernsehens wie ein eitler Pfau spreizen und sein Märchen von einer angeblichen Notwehrhandlung zum Besten geben. Nicht alle Bundesbürgerinnen und -bürger glaubten ihm oder billigten die Mordtat gar, doch wie sich noch zeigen wird, gab es mehr als genug, die in ihrem vom Antikommunismus geprägten blindwütigen Hass auf die DDR offen mit dem Doppelmörder sympathisierten. Am 23. Januar 1976 stellte Generalstaatsanwalt Dr. Josef Streit einen zweiten Auslieferungsantrag, der seitens der bundesdeutschen Justiz wiederum abgelehnt wurde. Die Begründungen waren erneut so hanebüchen wie durchsichtig: Zum einen wurde der DDR „mangelnde Kooperation“ unterstellt und behauptet, die Beweise seien nicht ausreichend. Zum anderen wurde sich auf das in der DDR und somit auch für Weinhold überhaupt nicht gültige Grundgesetz der BRD berufen, wonach „kein Deutscher“ an einen anderen Staat ausgeliefert werden dürfe. „Deutsch“ ist nun freilich keine Staatsangehörigkeit, sondern eine Volkszugehörigkeit, doch die BRD tat stets so, als sei ersteres der Fall, womit sie dem Begriff „Deutscher“ unterstellte, es handle sich dabei grundsätzlich um ihre eigenen Staatsbürger. Damit wurde frech und völkerrechtswidrig sowie erneut unter Verletzung des Grundlagenvertrages eine „Obhutspflicht“ für Menschen deutscher Nationalität konstruiert. Diese „Obhutspflicht“ galt freilich nicht für die deutschprachigen Minderheiten mit der Staatsbürgerschaft der NATO-Partner Frankreich, Italien, Belgien und Dänemark, sondern ausschließlich für die in sozialistischen Staaten lebenden und natürlich für die Bürgerinnen und Bürger der DDR. Die Stoßrichtung war damit eindeutig – die angemaßte „Obhutspflicht“ war einer der vielen Maßnahmen zum „roll back“ dessen, was in Bonn und Washington unter Kommunismus verstanden wurde, und der auf das „Verschwinden“ der DDR gerichteten Politik. Zuletzt wurde gar die in der DDR formell noch existierende Todesstrafe ins Feld geführt, um den Doppelmörder zu schützen. Letztlich waren das alles nur Ausreden gewesen, mit denen es die BRD auf sich nahm, lieber mit diesem berechtigten Vorwurf zu leben als auch nur einen Millimeter von ihrer DDR-feindlichen Politik abzuweichen. Eine rechtlich begründete Auslieferungspraxis zwischen beiden Staaten bestand nämlich längst: So hatte die DDR im Dezember 1972 den nach einem Tötungsverbrechen auf ihr Hoheitsgebiet geflüchteten Oberfeldwebel der Bundeswehr Hans-Jürgen Reinhard ohne jede Vorbedingung und bar aller Ausflüchte umgehend ausgeliefert. Im Gegensatz zur BRD hatte sie kein Interesse an Kriminellen und erst recht keins an deren Missbrauch als Munition gegen den anderen Staat. Prof. Dr. sc. Erich Buchholz, Direktor der Sektion Rechtswissenschaften der Humboldt-Universität Berlin, und Günter Wieland, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR, bemerkten dazu: „Mit der im Fall des BRD-Oberfeldwebels Reinhard geübten Praxis, zu der sich die BRD ausdrücklich bekannt hat, wurde der Bekämpfung und Vorbeugung von Verbrechen gegen das Leben und von Versuchen, sich durch die Flucht über die Staatsgrenze der Verantwortung zu entziehen, am wirksamsten entsprochen. Die DDR geht stets davon aus, daß eine solche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Verhinderung von Verbrechen gegen das Leben Buchstaben und Geist des Vertrages über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der DDR und der BRD vom 21. Dezember 1972 sowie der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (Helsinki) vom 1. August 1975 zum Gesetz des internationalen Lebens werden läßt, zur Festigung der Sicherheit und des Friedens in Europa und zur weiteren Normalisierung der Beziehungen zwischen der BRD und der DDR beiträgt.“ Weiter äußerten die beiden Strafrechtler: „Nachdem bereits vor Abschluß des Grundlagenvertrages zwischen der DDR und der BRD eine entsprechende Auslieferungpraxis begründet wurde und Art. 7 des Grundlagenvertrages ausdrücklich verpflichtet, die Zusammenarbeit auch auf dem Gebiet des Rechtsverkehrs zu entwickeln und zu fördern, stellt nach dem völkerrechtlich unzulässigen venire contra factum proprium (Zuwiderhandlungen gegen das eigene frühere Verhalten) die Haltung der BRD-Justiz, hinter die bereits geübte – und bewährte – Praxis zurückzugehen, ein vertrags- und völkerrechtswidriges Verhalten dar.“

Als der äußere und zum Teil auch innere Druck so groß wurden, dass die BRD um ihr Ansehen im Ausland, auch bei ihren Verbündeten, bangen musste, wurde schließlich zur Umgehung der Auslieferungsanträge aus der DDR ein Prozess vor dem Essener Landgericht anberaumt. Ganz bewusst war in den Monaten zuvor eine Atmosphäre geschürt worden, die Verständnis für das angebliche „Freiheitsstreben“ des Doppelmörders schaffen sollte. Eigens dazu waren ihm in Antikommunismus und DDR-Feindlichkeit befangene Juristen mit so hanebüchenen wie völkerrechtswidrigen „Argumenten“ beigesprungen. So stellte Oberstaatsanwalt Retemeier als Leiter der offen gegen die DDR gerichteten und damit entgegen dem Grundlagenvertrag weiter unterhaltenen „Zentralen Erfassungsstelle Salzgitter“ im Juni 1976 mit den Worten „Jeder DDR-Bürger, der in die Bundesrepublik fliehen will, hat das Recht, sich zu bewaffnen und, wenn er in seiner Freizügigkeit gehindert wird, diese Waffen einzusetzen.“ geradezu einen Freibrief für Tötungsverbrechen an Angehörigen von Staatsorganen DDR aus. Ebenso gegen den Grundlagenvertrag verstoßend stellte sich der Leiter der Abteilung Gewaltverbrechen bei der Staatsanwaltschaft Essen, Oberstaatsanwalt Lindenberg, hinter den Doppelmörder: „Grundsätzlich wird hier von den Obergerichten der Standpunkt vertreten, daß alle Maßnahmen der DDR-Organe, die die Freizügigkeit der Bürger hindern, nicht rechtens sind, daß also ein Republikflüchtiger grundsätzlich ein Notwehrrecht gegenüber Organen der DDR hätte, die gegen ihn einschreiten.“ Immerhin rang er sich zu der Einschränkung durch, dass vom Flüchtigen begangene Straftaten kein „Notwehrrecht“ begründeten, da „Unrecht nicht Recht“ brechen könne. Außerdem gelangte er noch zu der Erkenntnis, dass ein „Notwehrrecht“ ebenfalls nicht bestehe, wenn der Flüchtige seine „Notwehr“ selbst provoziert habe. Insgesamt jedenfalls beruhten „Notwehrthese“ und „Freizügigkeitsrecht“ auf der bewusst falschen und einseitigen Auslegung eines noch dazu aus dem Zusammenhang gerissenen Absatzes in der „Internationalen Konvention über zivile und politische Rechte“ vom 16. Dezember 1966, der angeblich jedem jederzeit das Verlassen seines Landes garantiere. Prof. Dr. Dr. Herwig Roggemann, damals Rechtswissenschaftler an der „Freien Universität“ in Berlin (West), entlarvte die Verlogenheit dieser Behauptung mit der Feststellung, „daß ein völkerrechtswirksamer Anspruch auf Auswanderungsfreiheit nicht besteht.“ Ebenso wies er darauf hin, dass der dritte Absatz jenes Artikels ständig unterschlagen wurde, bestätigt dieser doch, dass das Recht, „jedes Land, auch sein eigenes, zu verlassenen“, im einzelnen nur im Rahmen der Landesgesetze besteht, „die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer“ erlassen wurden. Damit aber war der Zweck jener „Notwehr-These“ entlarvt: Sie war eine auf bewusster Falschinterpretation beruhende Waffe zur Bekämpfung der DDR.

Unter all diesen Bedingungen musste der Prozess vor dem Essener Landgericht zum wohl schlimmsten Justizskandal in der BRD der 1970er Jahre werden: Es trat das so Unglaubliche wie Ungeheuerliche ein – der Doppelmörder wurde unter Zubilligung jenes angeblichen „Notwehrrechts“ am 2. Dezember 1976, wenige Tage vor dem ersten Jahrestag des Verbrechens, nicht nur freigesprochen und seine Haftentlassung verfügt, er erhielt auch noch 15.000 D-Mark „Haftentschädigung“! Rein formaljuristisch wäre das Urteil ja noch verständlich gewesen: Die Anklage hatte auf „Totschlag“ gelautet, was selbstverständlich falsch war, denn es handelte sich einwandfrei um zweifachen Mord. Weinhold hatte dieses schwere Verbrechen als Bürger der DDR und auf deren Hoheitsgebiet begangen, weshalb das Essener Landgericht für ihn überhaupt nicht zuständig war. Zuständig war ausschließlich die Justiz der DDR, weshalb nur die Auslieferung in Frage kam. In dieser Hinsicht hatte der bundesdeutsche Völkerrechtler Georg Dahm schon lange zuvor in seinem Werk „Zur Problematik des Völkerstrafrechts“ unmissverständlich geurteilt: „Die Strafverfolgung ist nicht eine Jedermannssache. Es bedarf vielmehr zur Bestrafung eines Anknüpfungspunktes, eines rechtlichen Bandes, das den Strafenden mit dem Bestraften verbindet. Ein Staat darf, wo abweichende Normen des Völkerrechts nicht bestehen, nur Personen und Taten bestrafen, die ihn näher angehen als andere Staaten, sei es, weil die Tat auf seinem Gebiet begangen wird, der Täter sein Staatsangehöriger ist oder sonst zu ihm in näheren Beziehungen steht, oder weil das Verbrechen seine Ordnung oder seine Staatsangehörigen verletzt.“ Die Unzuständigkeit der bundesdeutschen Justiz war damit klar und eindeutig begründet gewesen. Dass all dem zuwidergehandelt wurde, zeigte, dass es sich um einen ausschließlich aus politischen Gründen geführten Prozess handelte und das Urteil ebenfalls rein politischer Natur war, mit dem die DDR getroffen werden sollte. Das bewiesen nicht nur die gerichtsnotorische Behauptung eines angeblichen „Notwehrrechts“, sondern auch und noch viel drastischer die Reaktionen Weinholds, der, wieder im unschuldig-weißen Anzug erschienen, in seinem Schlusswort das Gericht aufforderte, ihn „nicht der DDR in die Hände zu spielen“, und vor allem die der Zuhörer. Der Doppelmörder reichte seinem Richter die Hand, die von einem geradezu hasserfüllten Antikommunismus besessenen Zuhörer sprangen von ihren Plätzen auf, klatschten Beifall, jubelten laut und rannten schließlich nach vorn, um dem Verbrecher auch noch Blumen zu überreichen! Selbstverständlich versuchten Berichterstatter und Kommentatoren von ARD und ZDF den skandalösen Freispruch schönzureden und der DDR mit Behauptungen wie „Auf der Anklagebank saß auch das dortige System!“ die Verantwortung für das Verbrechen in die Schuhe zu schieben und Verständnis für den Täter zu erreichen. Die im Fernsehen gezeigte Situation nach der Urteilsverkündung war derart makaber, dass in der DDR und auch bei beträchtlichen Teilen der Bevölkerung der BRD die Wellen des Protestes und der Empörung hochschlugen. Auch da brauchte keine Parteileitung etwas „von oben“ anzustoßen, mehr noch, die Empörung wurde um so stärker, als an die Ständige Vertretung der BRD in der DDR gerichtete Protestbriefe aus Arbeitskollektiven mit den Skandal abwiegeln sollenden Phrasen beantwortet wurden.

Ob dem Essener Richtern bewusst war, welchen Schaden sie damit nicht nur den Beziehungen zwischen beiden deutschen Staaten, sondern auch und vor allem dem Ansehen der eigenen Justiz zufügten, sei hier dahingestellt. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes jedenfalls sah sich nun in einer Zwangslage, hatte Essen doch mit aller Deutlichkeit bewiesen, was unter der vielgepriesenen „Rechtsstaatlichkeit“ wirklich zu verstehen war – die BRD und ihre Justiz standen politisch rechts. Um das ramponierte Ansehen wieder aufzupolieren, wurden am 9. September 1977 die Aufhebung des skandalösen Urteils wegen „unzureichender Aufklärung des Sachverhalts“ und eine neue Verhandlung verfügt, um die notwendige Auslieferung weiterhin zu umgehen. Da der Generalstaatsanwaltschaft der DDR nun endgültig klar war, dass die bundesdeutsche Justiz trotz ihrer maßlosen Blamage weiterhin nicht bereit sein würde, Weinhold den wirklich für ihn zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übergeben, galt es, zumindest einen neuerlichen Freispruch zu verhindern. So fand am 26., 27. und 28. April 1978 vor dem Bezirksgericht Dresden ein Beweissicherungsverfahren statt, bei dem die am Auffinden der beiden Verbrechensopfer beteiligt gewesenen Offiziere der Grenzkompanie Dieter Wagner, Uwe Auerswald und Reinhard Möbius, der den Tod festgestellt habende Arzt Dr. Bernd Kläffling und der Dresdener Ballistiker Ing. Erhard Hang als Sachverständiger sachlich und äußerst gründlich befragt wurden. Scheinbare Widersprüche, die sich im Zusammenhang mit dem Zustand der Waffen von Klaus-Peter Seidel und Jürgen Lange ergeben hatten und vom Essener Landgericht zugunsten Weinholds ausgelegt worden waren, wurden gründlich aufgeklärt. Dabei wurde eindeutig nachgewiesen, dass beide keinen einzigen Schuss abgegeben hatten. An der Beweiserhebung nahmen ein Weinhold zur Verfügung gestellter Dresdener Pflichtverteidiger, ein Beauftragter der Ständigen Vertretung der BRD in der DDR und ein Oberstaatsanwalt aus Hamm als Beobachter teil. Sie überzeugten sich selbst davon, dass dieses Beweissicherungsverfahren völlig korrekt durchgeführt wurde. Der Beauftragte der Ständigen Vertretung bestätigte in seinem Bericht, dass die Beweiserhebung vom Vorsitzenden des Bezirksgerichts, Dr. Körner, souverän geleitet worden war und er nicht den Eindruck hatte, dass mit den Zeugen „eine Manipulation dieses Gewichts“, gemeint waren die Behauptungen des Essener Landgerichts, möglich war. Eindeutig wies er daraufhin, dass die Ergebnisse des Dresdener Beweissicherungsverfahrens bei einem weiteren Prozess gegen Weinhold unter keinen Umständen missachtet werden könnten.

So wurde ein zweiter Prozess, dieses Mal vor dem Landgericht Hagen, anberaumt, der zwecks Vermeidung eines neuerlichen schweren Justizskandals und wiederum zur Umgehung der bereits gestellten Auslieferungsanträge wesentlich gründlicher vorbereitet wurde. Dennoch war auch hier mit keinem von antikommunistischer DDR-Feindlichkeit freien Verfahren zu rechnen, zumal die Weinhold beigegebenen bundesdeutschen Verteidiger, die Rechtsanwälte Süßmilch und Benecken aus Marl, mit allen Mitteln versuchten, die gerichtliche Verwertung der im Beisein offizieller Vertreter der BRD festgestellten Ergebnisse des Beweissicherungsverfahrens zu verhindern. Sie zweifelten das Dresdener Protokoll nach Kräften an, wohlwissend, dass es längst unmöglich geworden war, sich mit Argumenten von einer angeblichen „Beweisnot“ herauszuwinden. Ebenso wenig passte es in ihre Strategie, dass sie sich in Hagen dem Rechtsanwalt Wedel und dem Strafrechtler Prof. Heinitz, beide aus Berlin (West), gegenübersahen, denen als Nebenkläger die Vertretung der Angehörigen der Mordopfer oblag. Weinhold war inzwischen vom Psychiater Prof. de Boor und dem Psychologen Prof. Undeutsch sowie auf Antrag der Verteidigung zusätzlich vom Hamburger Psychologen Dr. Maisch auf seine Schuldfähigkeit begutachtet worden. Der Generalstaatsanwalt der DDR übersandte außerdem das Protokoll einer im August in Dresden durchgeführten weiteren Beweiserhebung. Die vom Landgericht Hagen bestellten Schießsachverständigen hatten die Möglichkeit erhalten, sich mit den in Dresden gehörten Ballistikern zu beraten. Hinsichtlich der politischen Seite besonders interessant und damit bedeutsam ist dabei eine Aussage im Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ 43/1978, die nachweist, dass die Behauptungen der Oberstaatsanwälte Retemeier und Lindenberg jeglicher sachlicher Grundlage entbehrten, sondern reines Kampfmittel gegen die DDR waren: „Die DDR ist kein Konzentrationslager, dem zu entkommen man um jeden Preis versuchen darf. Wenn Menschen aus dem Osten mit einem Linienflugzeug in den Westen fliehen, spricht man von 'Piratenakt', weil Insassen der Maschinen, die nicht fliehen wollen, gefährdet werden. Doch gefährdet eine bewaffnete Flucht in den Westen niemand?“ Und in der Tat, Weinhold hatte nicht nur Menschenleben gefährdet, er hatte sie eiskalt, vorsätzlich und brutal ausgelöscht. Das Landgericht Hagen hatte jedenfalls alle Beweise für den Doppelmord aus der DDR erhalten. Es bedurfte demzufolge gar keiner Zeugen, deren direkte Ladung ohnehin gegen Artikel 6 des Grundlagenvertrages verstoßen hätte. Angehörige der Grenztruppen vor ein bundesdeutsches Gericht zitieren zu wollen, war gleich völlig unmöglich. Die Generalstaatsanwaltschaft der DDR zeigte dennoch Entgegenkommen, indem sie der geschiedenen Ehefrau Weinholds die aus Hagen übermittelte Ladung zustellte. Diese lehnte es verständlicherweise rundweg ab, ihrem ehemaligen Mann nochmals gegenüberzutreten und gab das Schreiben umgehend zurück. Das Verfahren selbst bestätigte die Richtigkeit sämtlicher in der DDR vorgenommener Untersuchungen. Prof. Karl Sellier von der Universität Bonn antworte auf die Frage des Vorsitzenden ausdrücklich, dass er zu keinen anderen Ergebnissen gekommen sei. Dennoch war auch in diesem Verfahren der politische Druck höher als Vernunft und Sachlichkeit: Wiederum wurde Weinhold lediglich wegen zweifachen Totschlags angeklagt, obwohl der Doppelmord einwandfrei nachgewiesen war und auch nicht mehr geleugnet werden konnte. Mit seinem Antrag auf eine Haftstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten blieb der Staatsanwalt noch hinter dem Essener Ankläger zurück, der drei Jahre mehr gefordert hatte. Das Gericht verhängte schließlich am 1. Dezember 1978 die lächerlich milde Strafe von fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsentzug. Das war für die Auslöschung zweier Menschenleben weniger, als die 1962 gegen den Mörder von Manfred Weiss ergangene Strafe von neun Jahren Jugendhaft! Von diesen musste der freilich nur zwei Drittel verbüßen. Seine gerechte Strafe erhielt er erst, als er in der irrigen Annahme, das bundesdeutsche Urteil sei rechtens gewesen und mit seiner Haftentlassung alles „erledigt“, über die Transitautobahn in die DDR einreiste. Da er wegen Mordes nach wie vor auf der Fahndungsliste stand, wurde er umgehend verhaftet und zu lebenslangem Freiheitsentzug verurteilt. Wie nicht anders zu erwarten setzte ihn die bundesdeutsche Justiz nach der Auslieferung der DDR wieder in Freiheit, denn gegen Grenzsoldaten war ja nach überkommener Meinung jedes Verbrechen erlaubt. Der mittlerweile in Südthüringen lebende Täter rechtfertigt sein Verbrechen bis heute mit dem so eiskalten wie zynischen Ausspruch „Er oder ich!“ und beschwert sich auch noch darüber, dass er von Nachbarn gemieden wird und nach wie vor als Mörder bezeichnet werden darf. Doch zurück zu Weinhold, dem trotz seiner vielen Vorstrafen und erst recht des Doppelmordes das Wohlwollen der bundesdeutschen Justiz auch weiterhin sicher war: Schon 1982 wurde er wegen „guter Führung“ wieder in Freiheit gesetzt und seine Opfer damit ein zweites Mal verhöhnt. Erneut in die Schlagzeilen geriet er, als er am 8. Januar 2005 in seiner Marler Stammkneipe „Bierkiste“ plötzlich eine Pistole zog und einen Bekannten durch zwei Schüsse schwer verletzte. Das Landgericht Essen verurteilte ihn daraufhin zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. In geradezu rührseligen Geschichten verbreiteten sich etliche Medien darüber, dass er die Pistole einst zu seinem „Schutz“ erhalten und es nach 1990 leider versäumt habe, die Waffe zurückzugeben. Dazu wurden angebliche Mordpläne des MfS präsentiert, die in der Gauck-Birthler-Jahn-Behörde aufgefunden worden sein sollten. Ob jene Papiere wirklich echt sind, ist nicht bekannt. Bekannt aber ist, dass Generalleutnant a.D. Gerhard Neiber, einst Stellvertreter des Ministers für Staatssicherheit, derartige Pläne entschieden zurückwies und betonte, dass es solche Praktiken im MfS nie gegeben hat. Für seine Aussage spricht die Tatsache, dass er zwar 1993 von der bundesdeutschen Justiz kurzzeitig in Untersuchungshaft genommen, jedoch niemals eine Anklage erhoben worden war. Außerdem wäre bei einem plötzlichen Todesfall sofort die DDR verdächtigt worden, und zwar sehr lautstark. Im übrigen wurde den angeblichen Mordplänen gegen Weinhold in bürgerlichen Medien mehr Raum gewidmet als seinen Opfern von 1975, die allenfalls am Rande Erwähnung fanden.

Dass der Kalte Krieg, vor allem der gegen die DDR, allen 1990 abgegebenen vollmundigen Erklärungen zum Trotz weitergeht, beweist unter anderem die seitdem fortdauernde justizielle Behütung der Mörder von Grenzsoldaten, Grenzpolizisten und Volkspolizisten: Obwohl die Ermittlungsergebnisse nunmehr ohne jede Einschränkung zur Verfügung standen, wurde der Doppelmord von Veilsdorf nicht wieder aufgerollt. Weinhold blieb bis zu jenen Schüssen von 2005 unbehelligt, gilt doch nach wie vor, dass gegen die DDR jedes Verbrechen erlaubt ist. Mehr noch, ab 1990 wurde alles getan, um die Erinnerung an die Mordopfer auszulöschen: Straßen wurden umbenannt, Schulen gezwungen, ihnen verliehene Ehrennamen abzulegen, Denkmäler geschleift oder zumindest die Aufschriften entfernt. Das betraf das Ehrenmal in Berlin ebenso wie den an der Pößnecker Brücke in Saalfeld stehenden Gedenkstein für den einstigen Eisenbahner Rolf Henninger und den für Leutnant Lutz Meier in Schierke. Dagegen wurden frühere Grenzsoldaten, die in Übereinstimmung mit der ohnehin sehr strengen Schusswaffengebrauchsbestimmung von der Waffe Gebrauch machen mussten, weil Grenzverletzer weder auf Anruf noch auf Warnschüsse reagierten, nach dem alten Grundsatz der Rache „Jetzt haben wir Euch!“ durch den bundesdeutschen Meinungsmachebetrieb als „Mauerschützen“, „Todesschützen“ und „Mauermörder“ verleumdet und ebenso wie Spitzenpolitiker und Militärs der DDR rechtswidrig vor Gericht gezerrt. Zwar konnten allenfalls geringfügige Bewährungsstrafen ausgesprochen werden, doch letztlich beweist auch diese Vorgehensweise, dass weder die Bekämpfung der DDR aufgehört hat, noch die Alleinvertretungsanmaßung jemals wirklich zu Grabe getragen wurde. Sämtliche zwischen DDR und BRD abgeschlossenen und von letzterer ständig verletzten Verträge wie Verkehrsvertrag, Transitabkommen und Grundlagenvertrag wurden von dieser Justiz einfach vom Tisch gewischt. Den Grenzsoldaten der DDR wurde nicht zugestanden, was die BRD beispielsweise für ihre Zollangehörigen, die in den 1950er und 1960er Jahren an der Grenze zu Belgien zahlreiche Menschen, die sich im Nachbarland per illegalem Grenzübertritt lediglich billigen Kaffee beschafften, getötet oder schwer verletzt hatten, in Anspruch nahm: Mit Begründungen wie „Wir müssen das Anhalterecht an der Grenze aufrechterhalten. Das brauchen wir so oder so.“ und „Inwieweit kann ich die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit bei Einsatz der Schußwaffe einem Beamten in einer Situation aufbürden, wo es schnell geht, wo er in einer gewissen Erregung ist? Geht das Gesetz oder gehen die Verwaltungsvorschriften da nicht über das Beurteilungsvermögen des Beamten hinaus?“ rechtfertigte der damalige Bundesfinanzminister Dr. Rolf Dahlgrün (FDP) als oberster Dienstvorgesetzter des Zolls öffentlich die Todesschüsse im Raum zwischen Aachen und Eifel. Es wird also mit zweierlei Maß gemessen: Was die BRD zum Schutze ihrer Interessen in Anspruch nahm und auch weiterhin nimmt, wird der DDR rundweg abgesprochen. Das beweist wiederum, dass es einen als „Einheit“ und „Wiedervereinigung“ bezeichneten Zustand überhaupt nicht gibt, sondern dass es sich um Propagandabegriffe aus dem Arsenal bundesdeutscher Geschichtslegenden handelt, mit denen die wahren Ziele – Beseitigung der DDR und Rückfall in den Kapitalismus – verschleiert werden sollen.

Was von der Person Werner Weinhold zu halten ist, hat Spiegel-TV-Redakteur Henry Köhler in einem Dokumentarfilm nachgewiesen, obwohl dieser den Hergang des Verbrechens vom 19. Dezember 1975 keineswegs umfassend beleuchtet. Er kann das auch gar nicht, weil angesichts des hartnäckigen Schweigens der in Frage kommenden bundesdeutschen Dienststellen zahlreiche Ermittlungen im Sande verlaufen mussten. Der einzige, der die genauen Umstände der Vorgänge in der Nacht vom 18. zum 19. Dezember 1975 noch aufklären könnte, ist Weinhold selbst. Der aber behauptet mit einer schon psychopathisch wirkenden Hartnäckigkeit auch heute noch, er habe in „Notwehr“ gehandelt und „schon immer“ in „die Freiheit“ gewollt. Filmautor Köhler hat sein Urteil nach der Rekonstruktion des Falles getroffen: „... ein Verbrechen, das mit politischen Motiven und dem Drang nach Freiheit nichts zu tun hatte.“ Dennoch musste er am Ende resigniert feststellen: „Wenn ich behaupte, dass es Mord war, mache ich mich strafbar.“