Linksjugend gewinnt Klage gegen Ordnungsbehörde
Weder die Erfassung der Namen von Ordner*innen noch das Verbot von Seitentransparenten sind nach einem Urteil des Verwaltunsgerichtes Meiningen zulässig gewesen
Mit dem Urteil vom 30. Mai 2013 entschied das Verwaltungsgericht (VG) Meiningen eine Klage der Linksjugend Thüringen hinsichtlich einer Demonstration am 10. September 2011 in Eisenach unter dem Motto „Eisenach wird nazifrei – Nie wieder Krieg! Nie wieder Faschismus“. Laut Urteil ist sowohl die Anordnung der Erfassung der Ordner*innen-Namen als auch das Verbot von Seitentransparenten rechtswidrig.
Die Versammlungsbehörde hatte den Anmelder per Auflagenbescheid verpflichtet, alle eingesetzten Ordner*innen in einer Liste zu erfassen und diese 30 Minuten vor Versammlungsbeginn an die Versammlungsbehörde oder die Polizei zu übergeben. Solch ein Vorgehen sei nach Meinung des Gerichts zwar möglich, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch unzuverlässige bzw. ungeeignete Ordner*innen zu erwarten ist, aber in einem solchen Fall müssen nach Meinung des Gerichtes konkrete Hinweise bezüglich der Ordner*innen vorliegen.
Eine „allgemein bekannte (aggressive) Stimmungslage” sowie mehrere politisch konträre Veranstaltungen an einem Tag und die generelle Befürchtung vor Komplikationen auf Behördenseite reichen dafür als Begründung nicht aus. Weiterhin ändert das VG Meiningen ausdrücklich seine Rechtsauffassung bezüglich des Mitführens von Seitentransparenten. Entgegen dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertritt das VG nun die Ansicht, dass auch das Verbot von Seitentransparenten einer konkreten Gefährdungslage bedürfe. Die einfache Annahme, Versammlungsteilnehmer*innen könnten in der Deckung dieser Transparente Straftaten begehen bzw. die Transparente zur Vermummung nutzen, reiche als Begründung für derartige Auflagen nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefährdungslage konnte die Versammlungsbehörde nicht vorbringen. Damit folgte das Gericht unserer Ansicht, dass das generelle Verbot von Seitentransparenten und über Kopf getragenen Transparenten in einer lichten Höhe über zwei Meter einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit darstellen. Besonders in einer Stadt wie Eisenach, deren Innenstadt aus vielen engen Gassen besteht, wird eine wesentliche Form der Meinungskundgabe genommen bzw. erheblich erschwert, wenn derartige Transparente verboten werden. Das VG Meiningen stärkt damit noch einmal das Recht auf Versammlungsfreiheit sowie auf freie Meinungskundgabe, indem Auflagen für Versammlungen, die diese Rechte einschränken, nicht nur auf allgemeinen Annahmen und Vermutungen erlassen werden können, sondern konkreter Anhaltspunkte bedürfen. Dass das VG Meiningen sogar seine Rechtsauffassung aus dem Eilverfahren revidiert, ist durchaus zu begrüßen.
Kristin Pietrzyk